26 Abs. 1 lit. b DBG wurde den Beschwerdeführern von der Vorinstanz gewährt, nachdem nachweislich bereits eine effektive Spesenentschädigung der auswärtigen Essen des Arbeitgebers vorliegt und die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass ihnen zusätzliche, damit noch nicht abgegoltene berufsbedingte Auslagen entstanden wären. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist korrekt.