Ob tatsächlich Mehrkosten entstehen, wird für deren Abzugsfähigkeit nicht vorausgesetzt, da bei einer zu grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zugunsten des Steuerpflichtigen vermutet wird, dass Mehrkosten entstehen (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 26 DBG). Weder die von den Beschwerdeführern geltend gemachten „Repräsentationsspesen“, welche gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift Verpflegungsspesen darstellen sollen, noch der allgemeine Berufskostenabzug im Zusammenhang mit Verpflegungskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit.