Zwar sind Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, sofern diese berufsbedingt ist, aufgrund der ausdrücklichen Nennung in Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG grundsätzlich abzugsfähig. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause nicht zu Hause eingenommen werden kann. Ob tatsächlich Mehrkosten entstehen, wird für deren Abzugsfähigkeit nicht vorausgesetzt, da bei einer zu grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zugunsten des Steuerpflichtigen vermutet wird, dass Mehrkosten entstehen (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, a.a.