b. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass A1___ als Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorgesetzter dem von den Beschwerdeführern erwähnten Gesamtarbeitsvertrag gar nicht unterliege. Auf den Konti der Firma seien ausserdem Verpflegungsspesen für auswärtige Essen und andere Kleinauslagen bereits verbucht und abgerechnet; höhere Pauschalspesen seien im konkreten Fall nicht ausgewiesen und daher auch nicht gerechtfertigt.