Seite 9 a. Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Aufrechnung in ihren Veranlagungen sei falsch, da es sich in tatsächlicher Hinsicht nicht um Repräsentationsspesen handle, sondern um den Verpflegungsersatz von Fr. 15.-- pro Mittagessen gemäss L-GAV, auf den alle Mitarbeiter der Firma (inklusive A1___) einen geschützten Anspruch hätten. Das Spesenbetreffnis sei thematisch nicht richtig deklariert worden, was aber nichts daran ändere, dass richtigerweise keine Aufrechnung vorzunehmen sei.