Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht darum, über Besucher an der Rennstrecke Protokoll zu führen (vgl. dazu Replik, S. 4), es müsste jedoch, sollte die Firma tatsächlich Kunden zu Rennen eingeladen haben, bekannt sein, welche Kunden wann solche Rennen besuchten, weil letztlich nur gestützt darauf beurteilt werden kann, ob sich derartige Kundenpflege im Resultat für die Firma im Umsatz positiv niederschlägt, wie die Beschwerdeführer angeben. Mangels konkreten Angaben bleibt letztlich unklar, ob überhaupt Kunden der Firma zu solchen Rennsportanlässen in den hier interessierenden Steuerperioden 2009 bis 2011 eingeladen wurden.