c. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e Steuergesetz (StG, bGS 621.11) bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG gehören zum steuerbaren Reingewinn, welcher Gegenstand der Gewinnsteuer von Unternehmungen ist, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Bei den Privatpersonen, welche von offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen in diesem Sinn profitieren, werden diese bei den in diesem Verfahren interessierenden direkten Bundessteuern gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG als Erträge aus beweglichem Vermögen (unter dem Titel „geldwerte Vorteile aus