Diskutabel sei allenfalls eine angemessene Beteiligung der Beschwerdeführer am Gesamtaufwand, indem ein Teil der Kosten als privat motivierte Kosten von A1___ betrachtet würden. Die Beschwerdeführer erachten eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 Privataufwand und 2/3 Geschäftsaufwand als angemessen.