Der Nutzen für die Firma bestehe vor allem in der breiten Werbewirkung sowie in den Sponsoring-Anlässen zur Kundenpflege. Die Wirkung dieser Werbemassnahme schlage sich deutlich im guten Umsatz der Firma nieder, so dass diese spezielle Art von Kundenpflege durch den Motorsport nicht einfach wegdiskutiert werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine volle Aufrechnung der Auslagen bei den Beschwerdeführern erfolge. Diskutabel sei allenfalls eine angemessene Beteiligung der Beschwerdeführer am Gesamtaufwand, indem ein Teil der Kosten als privat motivierte Kosten von A1___ betrachtet würden.