O., N. 144 zu § 20). Somit ist im vorliegenden Verfahren die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwandes der Firma, soweit entscheidwesentlich, umfassend zu prüfen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Seite 6 2.2 Motorsportaktivitäten