Auf der Ebene der Firma liegen inzwischen für die Steuerperioden 2009 bis 2011 rechtskräftige Veranlagungen vor, in welchen die Vorinstanz die geschäftsmässige Begründetheit von Positionen, welche auch im vorliegenden Verfahren ein Thema sind, verneint (namentlich bezüglich Motorsport und Spesen) bzw. mangels Belegen nicht als ertragswirksamen Aufwand (bezüglich Materialaufwand) berücksichtigt hatte. Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen, die Beschwerdeführer persönlich betreffenden Veranlagungen hängen naturgemäss eng mit der auch bei der Veranlagung der Firma zu entscheidenden Frage zusammen, ob die von der Firma ausgerichteten Leistungen geschäftsmässig begründet waren oder nicht.