1.2 Weil die mit einem einzigen Schreiben eingereichte Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig zu behandelnde Verfahren aufgeteilt (O2V 14 1 und O2V 14 3 [vormals O5V 14 25 und O5V 14 27]). Das vorliegende Verfahren O2V 14 3 betrifft die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2009 bis 2011. Betreffend die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011 kann auf das gleichzeitig eröffnete Urteil im Verfahren O2V 14 1 verwiesen werden. 2. Materielles