Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Notfrist von 10 Tagen angesetzt für die Nachreichung einer Beschwerdebegründung, worauf die Beschwerdeführer fristgemäss eine ergänzte Beschwerdeschrift samt konkretisierten Anträgen einreichten. Nachdem die Vorinstanz anfangs September 2016 den Einspracheentscheid betreffend die Veranlagung der Firma erliess, teilte der zuständige Steuerkommissär dem Obergericht mit, dass die einstweilig verfügte Sistierung aufgehoben werden könne, worauf die beiden Verfahren O2V 14 1 und O2V 14 3 wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eingeleitet wurde.