Seite 17 ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2011 (O2V 14 3) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Insgesamt erscheint im vorliegenden Fall eine in vergleichbaren Fällen übliche Gebühr im Betrag von Fr. 1‘300.-- angemessen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario).