30b StV (Steuerverordnung, bGS 621.111) aufgehoben wurde, wird die Vorinstanz der seither gültigen Praxis entsprechend nunmehr beim Erlass der neuen Steuerrechnungen den in Art. 39 Abs. 4 StG vorgesehenen reduzierten Steuersatz für qualifizierte Beteiligungen zu berücksichtigen haben. Dieses sog. Teilsatzverfahren ändert aber nichts daran, dass die geldwerten Vorteile bei den Staats- und Gemeindesteuern unverändert vollumfänglich für die Satzbestimmung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O, N 63 zu § 35). 3. Kosten und Entschädigung