Nachdem inzwischen der im Zeitpunkt des Erlasses der von den Beschwerdeführern angefochtenen Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen noch gültige Art. 30b StV (Steuerverordnung, bGS 621.111) aufgehoben wurde, wird die Vorinstanz der seither gültigen Praxis entsprechend nunmehr beim Erlass der neuen Steuerrechnungen den in Art. 39 Abs. 4 StG vorgesehenen reduzierten Steuersatz für qualifizierte Beteiligungen zu berücksichtigen haben.