Wird gegen den Entscheid über eine Veranlagung Beschwerde erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben und der steuerpflichtigen Person wird nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine neue Schlussrechnung zugestellt (Art. 205 Abs. 3 StG). Nachdem inzwischen der im Zeitpunkt des Erlasses der von den Beschwerdeführern angefochtenen Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen noch gültige Art.