Dieser Antrag ist gemäss obigen Erwägungen klar abzuweisen. Der von den Beschwerdeführern bezüglich den Steuerperioden 2010 und 2011 zusätzlich gestellte Antrag, der Vermögenssteuerwert der D___ GmbH sei neu festzulegen, ist, nachdem die Veranlagung der Firma inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ebenfalls abzuweisen.