Steuerpflichtigen bei der Veranlagung ist es in erster Linie Sache der steuerpflichtigen Person, genauere Angaben zum unbestrittenen Geldabfluss bei der Firma zu liefern. Kommen die steuerpflichtigen Personen dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, bleibt die angebliche geschäftsmässige Begründetheit des unbestrittenermassen stattgefundenen Geldabfluss bei der Firma nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist es richtig, den Firmeneigentümern im entsprechenden Umfang eine geldwerte Leistung aufzurechnen.