Es ist unbestritten, dass bei der Firma ein Geldabfluss stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer behaupten ohne konkrete Nachweise, es handle sich bei diesem Geldabfluss um zwei Zahlungen an Drittpersonen für nicht näher spezifizierte Dienstleistungen. Würde diese blosse Behauptung genügen, um der Vorinstanz die volle Beweislast aufzuerlegen, dass den Beschwerdeführern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei, so könnte letztlich jeder Firmeneigentümer bei Buchungsvorgängen in der Firma angeben, es handle sich um Materialeinkauf oder andere geschäftsmässig begründete Aufwendungen.