Die blosse Behauptung der Beschwerdeführer, die Zahlungen seien zugunsten E___ und F___ erfolgt, wird im vorliegenden Verfahren mit keinerlei Belegen oder zumindest näheren, schlüssigen Angaben zum Zahlungszweck belegt, obwohl die Beschwerdeführer - A1___ insbesondere - aufgrund ihrer Funktion in der Firma solche Angaben liefern können müssten. Würden die Beschwerdeführer belegen und nicht bloss behaupten, die Geldzahlungen seien an zwei (andere) natürliche Personen (E___ und F__