Eine Übertretung von Vorschriften kann grundsätzlich keine für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Gewinnungskosten darstellen (vgl. auch ANDREA OPEL, Ist die Besteuerung von Unrecht rechtens?, in: ASA 84, S. 187 ff., S. 205). Dies würde ansonsten mit einer unerwünschten Verringerung der Strafwirkung der Bussen einhergehen und die daraus folgende Steuerminderung müsste von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was nicht dem Zweck der Busse entspricht. Auch die Frage nach der Zweckmässigkeit kann bei Berücksichtigung der grundlegenden Pfeiler der Gesamtrechtsordnung nicht entscheidend sein.