Im Fall von Verkehrsbussen handelt es sich um Bussen mit strafrechtlichem Charakter, d.h. die Bussen beruhen auf einem individuellen Schuldvorwurf und sind höchstpersönlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben auch blosse Ordnungsbussen eine klare Straffunktion. Es kann - jedenfalls für die hier interessierende steuerliche Beurteilung auf der Ebene der Beschwerdeführer - daher keine Rolle spielen, dass die Busse während der Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit angefallen ist. Mit den Bussen wird widerrechtliches Verhalten sanktioniert. Bussen sollen aufgrund ihrer Pönalfunktion den Gebüssten und nicht den Fiskus belasten.