Die Frage nach der Abziehbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit Bussgeldern stellt sich bei allen steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen. Insoweit die Vorinstanz auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist, wonach Bussen, die einer juristischen Person selbst auferlegt werden, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (vgl. ausführlich dazu BGE 143 II 8), kann diese Rechtsprechung nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden.