liefern, wer stattdessen gebüsst worden sein soll. Seite 12 d. Die steuerliche Behandlung von Bussen (mit Ausnahme der Steuerbussen, welche gemäss expliziter Vorschrift in Art. 70 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören) ist im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage nach der Abziehbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit Bussgeldern stellt sich bei allen steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.