2 Abs. 4 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags sind von den Vertragsbestimmungen Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können, ausdrücklich ausgenommen. Damit fällt A1___ offensichtlich nicht unter den Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags. Dies wird in der Replik schliesslich auch von den Beschwerdeführern anerkannt (Replik, S. 5).