Die Firma hatte in ihren Steuererklärungen 2009 bis 2011 den Betrag von Fr. 3‘600.-- pro Jahr als ertragsmindernden Aufwand in der Form von Repräsentationsspesen für A1___ angegeben, was steuerlich so nicht anerkannt wurde. Bei der Veranlagung der Beschwerdeführer nahm die Vorinstanz jeweils eine Aufrechnung einer geldwerten Leistung vor.