Selbst wenn tatsächlich gewisse Kunden eingeladen worden sein sollten, bleibt mangels substantiierter Darlegung der Beschwerdeführer weiterhin unklar, welcher konkrete Umsatz mit dieser angeblichen Werbemassnahme zusammenhängen soll. Auch wenn es für geschäftsmässig anerkanntes Sponsoring nicht erforderlich ist, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und gesponsertem Sport besteht, so muss doch nachgewiesen sein, dass das Sponsoring tatsächlich zur Vermittlung von Aufträgen führt und eine entsprechend wirkungsvolle Werbewirkung besteht. Diesen Nachweis bleiben die Beschwerdeführer mit ihren allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen schuldig.