Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand zählen allerdings Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäftsoder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016, E. 8 i.V.m. E. 2.2, m.w.H.).