Bei den Privatpersonen, welche von offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen in diesem Sinn profitieren, werden diese bei den in diesem Verfahren interessierenden Staats- und Gemeindesteuern gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. c StG als Erträge aus beweglichem Vermögen (unter dem Titel „geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art“) mit der Einkommenssteuer besteuert.