b. Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, dass der Umsatz der Firma aus der Montage sowie aus Reparaturen von Fenstern stamme. Es sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Dienstleistungen gewinnbringend von der Firma im Umfeld von Motorsportaktivitäten erbracht würden. Allfällige Erträge aus dem Motorsport seien bei der Firma nicht verbucht. Die angebliche Werbewirkung sei nicht nachvollziehbar.