a. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Zweckartikel der Firma umfasse die Motorsportaktivitäten ausdrücklich. Usanzgemäss würden die Steuerbehörden gerne auf den Zweckartikel einer Gesellschaft abstellen; warum das gerade im vorliegenden Fall nicht praktiziert werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Firma führe einen eigenen Rennstall im Renault Clio Cup und betreibe mit nicht unerheblichem Aufwand und entsprechender Ernsthaftigkeit den Motorsport. Der Nutzen für die Firma bestehe vor allem in der breiten Werbewirkung sowie in den Sponsoring-Anlässen zur Kundenpflege.