Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen, die Beschwerdeführer persönlich betreffenden Veranlagungen hängen naturgemäss eng mit der auch bei der Veranlagung der Firma zu entscheidenden Frage zusammen, ob die von der Firma ausgerichteten Leistungen geschäftsmässig begründet waren oder nicht. Die verdeckten Gewinnausschüttungen einer Firma bilden in der Regel das Gegenstück zu den geldwerten Vorteilen, welche bei der natürlichen Person als Einkommen versteuert werden; während das eine den Vorteil aus der Sicht der leistenden Gesellschaft darstellt, ist für letzteren Begriff die Sicht des Begünstigten massgebend (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl.