E. Am 14. November 2017 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerden wurden je mit Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2017 eine Begründung der Entscheide verlangten, erfolgt hiermit die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Urteils. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.