Mit Vernehmlassung vom 25. November 2016 verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowohl im Verfahren O2V 14 1 als auch im Verfahren O2V 14 3. Mit Replik vom 23. Januar 2017 hielten die Beschwerdeführer in beiden Verfahren an ihren Anträgen fest, woraufhin die Vorinstanz am 3. März 2017, ebenfalls mit unveränderten Anträgen in der Sache, duplizierte. Keine der Parteien verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.