Nachdem die Vorinstanz anfangs September 2016 den Einspracheentscheid betreffend die Veranlagung der Firma erliess, teilte der zuständige Steuerkommissär dem Obergericht mit, dass die einstweilig verfügte Sistierung aufgehoben werden könne, worauf die beiden Verfahren O2V 14 1 und O2V 14 3 wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eingeleitet wurde. Der Einspracheentscheid betreffend die Firma, welche inzwischen nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführer steht, erwuchs inzwischen unangefochten in Rechtskraft. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2016 verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowohl im Verfahren O2V 14 1 als auch im Verfahren O2V 14 3.