In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 auf, die Einsprache zu begründen und wenn möglich einen Antrag zur Höhe der neuen Steuerfaktoren zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagierten, ergingen am 4. Juli 2014 sowohl ein Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011 als auch ein Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2011, in welchen die Vorinstanz darauf hinwies, dass mit den Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen weder eine Begründung noch ein konkreter Antrag eingereicht worden sei, weshalb die jeweiligen Einsprachen abgewiesen