B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilten die Beschwerdeführer der Vorinstanz hierauf in einem mit „Einsprache“ bezeichneten eingeschriebenen Schreiben mit, sie würden sich das Recht nehmen, die Veranlagungsverfügungen durch Dritte überprüfen zu lassen. In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 auf, die Einsprache zu begründen und wenn möglich einen Antrag zur Höhe der neuen Steuerfaktoren zu stellen.