Bei den jeweils steuerbaren Einkommen hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführern verschiedene geldwerte Leistungen der D___ GmbH (aktuell: D___ GmbH in Liq.; nachfolgend auch: Firma) aufgerechnet, weshalb die veranlagten steuerbaren Einkommen in allen drei Steuerperioden sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer höher ausfielen als die in den jeweiligen Steuererklärungen durch die Beschwerdeführer deklarierten Beträge.