der Vermögenssteuerwert der D___ GmbH sei entsprechend des neu ermittelten Reingewinnes für die Steuerperiode 2011 neu zu erheben. Zu diesem Zweck sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen die „Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer per 31. Dezember 2011“ der Beteiligung „D___ GmbH“ neu zu erheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Seite 2 Sachverhalt