Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 14. November 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 14 1 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1___ und A2___ vertreten durch: B___, c/o C___ Treuhand AG Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg- Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 für die Steuerveranlagung 2009 (Staats- und Gemeindesteuern, Direkte Bundessteuer) sei aufzuheben und die Veranlagung sei wie folgt zu ändern: Ziffer 6.4 übrige Einkünfte (Geldwerte Leistungen aus D___ GmbH): neu CHF 30‘892 2. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 für die Steuerveranlagung 2010 (Staats- und Gemeindesteuern, Direkte Bundessteuer) sei aufzuheben und die Veranlagung sei wie folgt zu ändern: Ziffer 6.4 übrige Einkünfte (Geldwerte Leistungen aus D___ GmbH): neu CHF 32‘193 Ziffer 30.1 und 35.5; der Vermögenssteuerwert der D___ GmbH sei entsprechend des neu ermittelten Reingewinnes für die Steuerperiode 2010 neu zu erheben. Zu diesem Zweck sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen die „Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer per 31. Dezember 2010“ der Beteiligung „D___ GmbH“ neu zu erheben. 3. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 für die Steuerveranlagung 2011 (Staats- und Gemeindesteuern, Direkte Bundessteuer) sei aufzuheben und die Veranlagung sei wie folgt zu ändern: Ziff. 6.3 übrige Einkünfte (Geldwerte Leistungen aus D___ GmbH): neu CHF 21‘328 Ziff. 30.1 und 35.5; der Vermögenssteuerwert der D___ GmbH sei entsprechend des neu ermittelten Reingewinnes für die Steuerperiode 2011 neu zu erheben. Zu diesem Zweck sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen die „Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer per 31. Dezember 2011“ der Beteiligung „D___ GmbH“ neu zu erheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Seite 2 Sachverhalt A. A1___ und A2___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurden von der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: Vorinstanz) am 30. April 2014 sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 veranlagt. Bei den jeweils steuerbaren Einkommen hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführern verschiedene geldwerte Leistungen der D___ GmbH (aktuell: D___ GmbH in Liq.; nachfolgend auch: Firma) aufgerechnet, weshalb die veranlagten steuerbaren Einkommen in allen drei Steuerperioden sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer höher ausfielen als die in den jeweiligen Steuererklärungen durch die Beschwerdeführer deklarierten Beträge. B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilten die Beschwerdeführer der Vorinstanz hierauf in einem mit „Einsprache“ bezeichneten eingeschriebenen Schreiben mit, sie würden sich das Recht nehmen, die Veranlagungsverfügungen durch Dritte überprüfen zu lassen. In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 auf, die Einsprache zu begründen und wenn möglich einen Antrag zur Höhe der neuen Steuerfaktoren zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagierten, ergingen am 4. Juli 2014 sowohl ein Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011 als auch ein Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2011, in welchen die Vorinstanz darauf hinwies, dass mit den Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen weder eine Begründung noch ein konkreter Antrag eingereicht worden sei, weshalb die jeweiligen Einsprachen abgewiesen und die Steuerfaktoren in der bisherigen Höhe belassen würden. C. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben die Beschwerdeführer am 4. August 2014 Beschwerde beim Obergericht und verlangten vorweg eine Sistierung der Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Einspracheentscheids betreffend die Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 der D___ GmbH. Das Stammkapital der Firma im Betrag von Fr. 20‘000 befinde sich vollständig im Eigentum der Beschwerdeführer. Es sei augenfällig, dass wesentliche Teile der Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2011 der Beschwerdeführer persönlich und der Firma „direkt oder indirekt miteinander verbandelt, bzw. voneinander abhängig“ seien, namentlich in Bezug auf die von der Vorinstanz angenommenen geldwerten Leistungen, welche den Beschwerdeführern in ihren Steuerveranlagungen aufgerechnet worden seien. D. In der Folge eröffnete das Obergericht zwei Verfahren (zunächst O5V 14 25, aktuell entsprechend O2V 14 1 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011; O5V 14 Seite 3 27 bzw. aktuell entsprechend O2V 14 3 betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2011), welche dem Begehren der Beschwerdeführer entsprechend zunächst formlos sistiert wurden. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine Notfrist von 10 Tagen angesetzt für die Nachreichung einer Beschwerdebegründung, worauf die Beschwerdeführer fristgemäss eine ergänzte Beschwerdeschrift samt konkretisierten Anträgen einreichten. Nachdem die Vorinstanz anfangs September 2016 den Einspracheentscheid betreffend die Veranlagung der Firma erliess, teilte der zuständige Steuerkommissär dem Obergericht mit, dass die einstweilig verfügte Sistierung aufgehoben werden könne, worauf die beiden Verfahren O2V 14 1 und O2V 14 3 wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eingeleitet wurde. Der Einspracheentscheid betreffend die Firma, welche inzwischen nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführer steht, erwuchs inzwischen unangefochten in Rechtskraft. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2016 verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowohl im Verfahren O2V 14 1 als auch im Verfahren O2V 14 3. Mit Replik vom 23. Januar 2017 hielten die Beschwerdeführer in beiden Verfahren an ihren Anträgen fest, woraufhin die Vorinstanz am 3. März 2017, ebenfalls mit unveränderten Anträgen in der Sache, duplizierte. Keine der Parteien verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. E. Am 14. November 2017 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerden wurden je mit Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2017 eine Begründung der Entscheide verlangten, erfolgt hiermit die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Urteils. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführer haben die C___ Treuhand AG mit Sitz in St. Gallen mit Generalvollmacht vom 18. Juni bzw. 2. August 2014 ermächtigt, Rechtsmittel zu ergreifen und sie vor Gerichten zu vertreten. Die C___ Treuhand AG ist als handlungsfähige juristische Person grundsätzlich befugt, die Beschwerdeführer in Steuersachen vor Obergericht zu vertreten (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52] i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, ZGB]). Der im vorliegenden Verfahren für die C___ Treuhand AG handelnde B___ ist als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C___ Treuhand AG im Handelsregister eingetragen. Da die Beschwerde innert der angesetzten Notfrist auch im Übrigen frist- und formgerecht eingegangen ist und der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Weil die mit einem einzigen Schreiben eingereichte Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig zu behandelnde Verfahren aufgeteilt (O2V 14 1 und O2V 14 3 [vormals O5V 14 25 und O5V 14 27]). Das vorliegende Verfahren O2V 14 1 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011. Betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2009 bis 2011 kann auf das gleichzeitig eröffnete Urteil im Verfahren O2V 14 3 verwiesen werden. 2. Materielles 2.1 In materieller Hinsicht angefochten ist im vorliegenden Verfahren die von der Vorinstanz in den Steuerveranlagungen Staats- und Gemeindesteuern 2009, 2010 und 2011 je Seite 5 vorgenommene Aufrechnung von Einkommen. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit Motorsport, Spesen, Bussen sowie Materialeinkauf vorgenommenen Aufrechnungen falsch seien. Diese Positionen würden bei der D___ GmbH (heute: D___ GmbH in Liq.) geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen. Bei den Beschwerdeführern liege daher in diesem Zusammenhang bei richtiger Betrachtung kein geldwerter Vorteil vor (bzw. mit Bezug auf den Motorsport jedenfalls nicht in vollem Umfang), der sich einkommenserhöhend auswirken würde; die dagegen in den Steuerveranlagungen durch die Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen für offenkundig privatmotivierte Auslagen wie z.B. Tierarztkosten würden nicht weiter beanstandet. Auf der Ebene der Firma liegen inzwischen für die Steuerperioden 2009 bis 2011 rechtskräftige Veranlagungen vor, in welchen die Vorinstanz die geschäftsmässige Begründetheit von Positionen, welche auch im vorliegenden Verfahren ein Thema sind, verneint (namentlich bezüglich Motorsport und Spesen) bzw. mangels Belegen nicht als ertragswirksamen Aufwand (bezüglich Materialaufwand) berücksichtigt hatte. Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen, die Beschwerdeführer persönlich betreffenden Veranlagungen hängen naturgemäss eng mit der auch bei der Veranlagung der Firma zu entscheidenden Frage zusammen, ob die von der Firma ausgerichteten Leistungen geschäftsmässig begründet waren oder nicht. Die verdeckten Gewinnausschüttungen einer Firma bilden in der Regel das Gegenstück zu den geldwerten Vorteilen, welche bei der natürlichen Person als Einkommen versteuert werden; während das eine den Vorteil aus der Sicht der leistenden Gesellschaft darstellt, ist für letzteren Begriff die Sicht des Begünstigten massgebend (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N 138 ff. zu § 20; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 140 ff. zu Art. 20 DBG). Dass die Veranlagungen der Firma inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, spielt für die Beurteilung der Frage im vorliegenden Verfahren, ob den Beschwerdeführern ein geldwerter Vorteil aufzurechnen ist, keine Rolle: Es ist nicht entscheidend, ob auf Ebene der juristischen Person eine verdeckte Gewinnausschüttung rechtskräftig festgestellt wurde oder nicht, da nur das Dispositiv der Einschätzung in Rechtskraft erwächst und nicht die Begründung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N. 144 zu § 20). Somit ist im vorliegenden Verfahren die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwandes der Firma, soweit entscheidwesentlich, umfassend zu prüfen (Art. 188 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 56 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Seite 6 2.2 Motorsportaktivitäten Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern in allen drei in Frage stehenden Steuerperioden 2009 bis 2011 Auslagen für Motorsportaktivitäten als persönliches Einkommen aufgerechnet, nachdem dieser Aufwand auch bei der Firma nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand betrachtet wurde. a. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Zweckartikel der Firma umfasse die Motorsportaktivitäten ausdrücklich. Usanzgemäss würden die Steuerbehörden gerne auf den Zweckartikel einer Gesellschaft abstellen; warum das gerade im vorliegenden Fall nicht praktiziert werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Firma führe einen eigenen Rennstall im Renault Clio Cup und betreibe mit nicht unerheblichem Aufwand und entsprechender Ernsthaftigkeit den Motorsport. Der Nutzen für die Firma bestehe vor allem in der breiten Werbewirkung sowie in den Sponsoring-Anlässen zur Kundenpflege. Die Wirkung dieser Werbemassnahme schlage sich deutlich im guten Umsatz der Firma nieder, so dass diese spezielle Art von Kundenpflege durch den Motorsport nicht einfach wegdiskutiert werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine volle Aufrechnung der Auslagen bei den Beschwerdeführern erfolge. Diskutabel sei allenfalls eine angemessene Beteiligung der Beschwerdeführer am Gesamtaufwand, indem ein Teil der Kosten als privat motivierte Kosten von A1___ betrachtet würden. Die Beschwerdeführer erachten eine Aufteilung im Verhältnis 1/3 Privataufwand und 2/3 Geschäftsaufwand als angemessen. b. Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, dass der Umsatz der Firma aus der Montage sowie aus Reparaturen von Fenstern stamme. Es sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Dienstleistungen gewinnbringend von der Firma im Umfeld von Motorsportaktivitäten erbracht würden. Allfällige Erträge aus dem Motorsport seien bei der Firma nicht verbucht. Die angebliche Werbewirkung sei nicht nachvollziehbar. c. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, 642.11) gehören zum steuerbaren Reingewinn, welcher Gegenstand der Gewinnsteuer von Unternehmungen ist, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Bei den Privatpersonen, welche von offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen in diesem Sinn profitieren, werden diese bei den in diesem Verfahren interessierenden Staats- und Gemeindesteuern gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. c StG als Erträge aus beweglichem Vermögen (unter dem Titel „geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art“) mit der Einkommenssteuer besteuert. Seite 7 Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beantwortet in erster Linie die Betriebs- oder Unternehmenswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten demnach, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten organischen Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war. Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, stellen grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben. Indirekte Werbung stellt namentlich das Sponsoring dar. Das Ziel des Sponsoring liegt einerseits in der Profilierung der Unternehmung in der Öffentlichkeit und andererseits in einem kommerziellen oder marketingmässigen Nebeneffekt für die Unternehmung (Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016, E. 8 i.V.m. E. 5.2, m.w.H.). Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand zählen allerdings Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016, E. 8 i.V.m. E. 2.2, m.w.H.). d. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A1___ als Fahrer am Renault Clio Cup teilnimmt und den Rennsport seit längerem - auch in den hier in Frage stehenden Jahren 2009 bis 2011 - aktiv und erfolgreich betreibt. Auslagen im Zusammenhang mit dem Rennstall wurden in grossen Beträgen von der Firma gedeckt. Anders als etwa in der IT- Branche oder im Bereich von internationalen Grosskonzernen ist der geographische Einsatzbereich bei der Firma allerdings naturgemäss mehr oder weniger um das Gebiet rund um den Firmensitz beschränkt. Es ist daher schon allein aus diesem Grund nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern das Führen eines eigenen Rennstalls im Renault Clio Cup, dessen Rennen regelmässig im Ausland ausgetragen werden, eine direkte oder Seite 8 indirekte Werbewirkung für das Geschäft der Firma haben soll. Die Beschwerdeführer unterlassen es, konkret darzulegen, dass in den hier in Frage stehenden Jahren 2009 bis 2011 bestimmte Aufträge dank den von ihnen angeführten Sponsoringanlässen hätten aquiriert werden können. Sie machen keine weiterführenden Angaben zum konkreten Ablauf der angeblichen Sponsoring-Anlässe. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht darum, über Besucher an der Rennstrecke Protokoll zu führen (vgl. dazu Replik, S. 4), es müsste jedoch, sollte die Firma tatsächlich Kunden zu Rennen eingeladen haben, bekannt sein, welche Kunden wann solche Rennen besuchten, weil letztlich nur gestützt darauf beurteilt werden kann, ob sich derartige Kundenpflege im Resultat für die Firma im Umsatz positiv niederschlägt, wie die Beschwerdeführer angeben. Mangels konkreten Angaben bleibt letztlich unklar, ob überhaupt Kunden der Firma zu solchen Rennsportanlässen in den hier interessierenden Steuerperioden 2009 bis 2011 eingeladen wurden. Selbst wenn tatsächlich gewisse Kunden eingeladen worden sein sollten, bleibt mangels substantiierter Darlegung der Beschwerdeführer weiterhin unklar, welcher konkrete Umsatz mit dieser angeblichen Werbemassnahme zusammenhängen soll. Auch wenn es für geschäftsmässig anerkanntes Sponsoring nicht erforderlich ist, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und gesponsertem Sport besteht, so muss doch nachgewiesen sein, dass das Sponsoring tatsächlich zur Vermittlung von Aufträgen führt und eine entsprechend wirkungsvolle Werbewirkung besteht. Diesen Nachweis bleiben die Beschwerdeführer mit ihren allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen schuldig. Daher ist im konkreten Fall auch bei durchaus grosszügiger Auslegung des Terminus „geschäftsmässig begründeter Aufwand“ im konkreten Fall bei den Motorsportaktivitäten von A1___ weder eine direkte noch indirekte Werbewirkung für die Firma erkennbar. Der Schluss der Vorinstanz, es handle sich unter diesen Umständen bei der Unterstützung des Rennstalls durch die Firma um eine geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung der Firma an die Beschwerdeführer zur Finanzierung eines persönlichen Hobbys von A1___, überzeugt. Somit ist es richtig, die erfolgten Zuwendungen als nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen den Beschwerdeführern zum Einkommen hinzuzurechnen. 2.3 Spesen Die Firma hatte in ihren Steuererklärungen 2009 bis 2011 den Betrag von Fr. 3‘600.-- pro Jahr als ertragsmindernden Aufwand in der Form von Repräsentationsspesen für A1___ angegeben, was steuerlich so nicht anerkannt wurde. Bei der Veranlagung der Beschwerdeführer nahm die Vorinstanz jeweils eine Aufrechnung einer geldwerten Leistung vor. Seite 9 a. Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Aufrechnung in ihren Veranlagungen sei falsch, da es sich in tatsächlicher Hinsicht nicht um Repräsentationsspesen handle, sondern um den Verpflegungsersatz von Fr. 15.-- pro Mittagessen gemäss L-GAV, auf den alle Mitarbeiter der Firma (inklusive A1___) einen geschützten Anspruch hätten. Das Spesenbetreffnis sei thematisch nicht richtig deklariert worden, was aber nichts daran ändere, dass richtigerweise keine Aufrechnung vorzunehmen sei. b. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass A1___ als Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorgesetzter dem von den Beschwerdeführern erwähnten Gesamtarbeitsvertrag gar nicht unterliege. Auf den Konti der Firma seien ausserdem Verpflegungsspesen für auswärtige Essen und andere Kleinauslagen bereits verbucht und abgerechnet; höhere Pauschalspesen seien im konkreten Fall nicht ausgewiesen und daher auch nicht gerechtfertigt. c Die Bestimmungen im Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für das Metallgewerbe vom 22. Mai 2014 sind abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehunge n/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsvertraege_Bund/Allgemei nverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Metallgewerbe.html. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags sind von den Vertragsbestimmungen Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung weitreichende Entscheidbefugnisse im Betrieb haben oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können, ausdrücklich ausgenommen. Damit fällt A1___ offensichtlich nicht unter den Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags. Dies wird in der Replik schliesslich auch von den Beschwerdeführern anerkannt (Replik, S. 5). Nachdem unbestritten ist, dass A1___ die in Frage stehenden Spesenpauschalen von der Firma ausgerichtet wurden, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen, dass diese erhaltene Leistung nicht zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen sei. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass offenbar konkrete Verpflegungsspesen von der Firma bereits übernommen wurden (solche Aufwendungen sind in der Buchhaltung der Firma bereits verbucht, entweder auf dem Konto „Verpflegungsspesen“ oder als Kleinauslagen unter Fr. 50.-- teils auch auf anderen Konti, vgl. dazu act. 18/18). Somit wurde A1___ für tatsächliche Auslagen im Zusammenhang mit auswärtiger Verpflegung bereits entschädigt. Es wäre an den Beschwerdeführern, konkret zu belegen, welche nicht bereits entschädigten zusätzlichen berufsbedingten Seite 10 Mahlzeitenmehrkosten A1___ darüber hinaus entstanden sind. Ohne Belege oder konkrete Angaben besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Eine nicht konkret begründete Pauschalentschädigung ist nicht ohne weiteres steuerlich abzugsfähig, jedenfalls, solange diese nicht auf einem durch die Steuerbehörden genehmigten Spesenreglement basiert. Die pauschale Entschädigung der Firma an A1___ stellt daher eine geldwerte Leistung dar, die auf Ebene der Beschwerdeführer zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen ist. Zwar sind Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, sofern diese berufsbedingt ist, aufgrund der ausdrücklichen Nennung in Art. 29 Abs. 1 lit. b StG grundsätzlich abzugsfähig. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause nicht zu Hause eingenommen werden kann. Ob tatsächlich Mehrkosten entstehen, wird für deren Abzugsfähigkeit nicht vorausgesetzt, da bei einer zu grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zugunsten des Steuerpflichtigen vermutet wird, dass Mehrkosten entstehen (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 26 DBG). Weder die von den Beschwerdeführern geltend gemachten „Repräsentationsspesen“, welche gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift Verpflegungsspesen darstellen sollen, noch der allgemeine Berufskostenabzug im Zusammenhang mit Verpflegungskosten nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StG wurde den Beschwerdeführern von der Vorinstanz gewährt, nachdem nachweislich bereits eine effektive Spesenentschädigung der auswärtigen Essen des Arbeitgebers vorliegt und die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass ihnen zusätzliche, damit noch nicht abgegoltene berufsbedingte Auslagen entstanden wären. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist korrekt. d. Im Übrigen werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihnen in den hier in Frage stehenden Steuerjahren jeweils der bei den Staats- und Gemeindesteuern geltende pauschale Abzug im Betrag von Fr. 2‘400.-- pro Kalenderjahr und Person gewährt wurde. Mit diesem Pauschalabzug sind allfällig erforderliche Repräsentationsspesen grundsätzlich abgegolten. Sollten im Einzelfall höhere berufsbedingte Spesen angefallen sein, wäre es wiederum an den Beschwerdeführern, diese konkret zu belegen. Da die Beschwerdeführer keine solchen Belege beigebracht haben und im Beschwerdeverfahren nun ohnehin anführen, es handle sich gar nicht um Repräsentationsspesen, sondern um Verpflegungsersatz, hat die Vorinstanz zusammengefasst zu Recht eine Aufrechnung als geldwerte Leistung beim Einkommen der Beschwerdeführer vorgenommen, nachdem ein Pauschalabzug für Verpflegungskosten im konkreten Fall klar nicht angezeigt ist. Seite 11 2.4 Bussen Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern in den in Frage stehenden Steuerperioden beim steuerbaren Einkommen als geldwerte Leistung jene Beträge aufgerechnet, die von der Firma zur Begleichung von Bussgeldern aufgewendet worden waren. a. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass auf die vorgenommene Aufrechnung zu verzichten ist. Die Firma sei häufig in den Strassenverkehr involviert und ein bestimmter Anteil der Arbeitszeit der Mitarbeiter werde berufsbedingt auf Strassen verbracht. Termindruck und Verkehrssituation würden zwangsläufig zu Gesetzesübertretungen führen, selbst korrekt orientierte Fahrzeuglenker könnten Verkehrsbussen nicht vermeiden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer keine privatmotivierte Verwendung, wenn die Firma Verkehrsbussen von Mitarbeitern bezahle. b. Die Vorinstanz argumentiert, Bussen seien immer persönliche Kosten des Gebüssten. Als solche stellten sie weder auf Ebene der Firma abziehbare Gewinnungskosten dar, noch seien sie, sofern von der Firma übernommen, steuerfrei. c. Es ist im vorliegenden Fall nicht im Einzelnen bekannt, um was für Bussen es sich konkret handelt. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführer bringen Belege vor. Es ist aber unbestritten, dass die Firma in dem Betrag, der den Beschwerdeführern als geldwerter Vorteil aufgerechnet wurde, jeweils Bussen bezahlt hat. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer handelt es sich dabei um Strassenverkehrsbussen bzw. um Bussen für blosse Ordnungswidrigkeiten betreffend leichte Verletzungen von Verkehrsregeln. Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um Bussen handelt, die dem damaligen Firmeninhaber A1___ auferlegt wurden, wurde von den Beschwerdeführern nicht konkret widerlegt. Es erscheint unter Berücksichtigung der Parteivorbringen tatsächlich naheliegend, dass es sich bei den den Beschwerdeführern aufgerechneten Bussen zumindest zum Grossteil, wenn nicht gänzlich, um Strassenverkehrsbussen handelt, mit denen A1___ bestraft wurde. Da letzterer in den in Frage stehenden Steuerperioden nicht nur Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Firma war, sondern die Beschwerdeführer auch einzige Eigentümer der Firma waren, würde sich zudem, worauf die Vorinstanz in der Duplik richtig hinweist, die Frage einer Aufrechnung bei den Beschwerdeführern aufgrund der sog. Dreieckstheorie überdies auch dann stellen, wenn die Firma Bussen anderer Mitarbeiter übernommen haben sollte, jedenfalls, nachdem die Beschwerdeführer ungeachtet der sie treffenden allgemeinen Mitwirkungspflicht bei der eigenen Veranlagung weder konkret bestreiten, dass die Bussen A1___ persönlich betreffen noch Angaben dazu liefern, wer stattdessen gebüsst worden sein soll. Seite 12 d. Die steuerliche Behandlung von Bussen (mit Ausnahme der Steuerbussen, welche gemäss expliziter Vorschrift in Art. 70 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören) ist im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage nach der Abziehbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit Bussgeldern stellt sich bei allen steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen. Insoweit die Vorinstanz auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist, wonach Bussen, die einer juristischen Person selbst auferlegt werden, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (vgl. ausführlich dazu BGE 143 II 8), kann diese Rechtsprechung nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In Frage stehen nicht Bussen, mit denen die Arbeitgeberfirma belegt wurde, sondern Bussen, die A1___ (und damit einem der Steuerpflichtigen persönlich) gemäss nicht weiter belegten Angaben der Beschwerdeführer während der Arbeitszeit für die Firma entstanden sind und die von der Firma übernommen wurden. Zuweilen wird vereinzelt die Meinung vertreten, auf Ebene der Arbeitgeberin könne eine Übernahme von Bussgeldern im Resultat erfolgswirksam berücksichtigt werden, indem der Lohn eines Mitarbeiters um die Bussgelder erhöht würde (was allerdings eine Angabe auf dem Lohnausweis und korrekte sozialversicherungsrechtliche Abrechnung bedingt). In einem solchen Fall wären die durch die Lohnerhöhung im Resultat übernommenen Bussen beim Arbeitnehmer persönlich ohne weiteres als Einkommen steuerbar. Ein solcher Fall steht vorliegend allerdings nicht zur Diskussion. Die Firma hat im vorliegenden Fall die Bussgelder bezahlt, ohne dass diese als Lohnbestandteil verbucht und abgerechnet worden wären. Im Fall von Verkehrsbussen handelt es sich um Bussen mit strafrechtlichem Charakter, d.h. die Bussen beruhen auf einem individuellen Schuldvorwurf und sind höchstpersönlicher Natur. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben auch blosse Ordnungsbussen eine klare Straffunktion. Es kann - jedenfalls für die hier interessierende steuerliche Beurteilung auf der Ebene der Beschwerdeführer - daher keine Rolle spielen, dass die Busse während der Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit angefallen ist. Mit den Bussen wird widerrechtliches Verhalten sanktioniert. Bussen sollen aufgrund ihrer Pönalfunktion den Gebüssten und nicht den Fiskus belasten. Auch in anderen Konstellationen ist für die steuerliche Berücksichtigung von Auslagen nicht einzig entscheidend, ob gewisse Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit angefallen sind oder nicht; haben etwa Auslagen einer steuerpflichtigen Person wohl einen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, sind sie aber etwa einzig wegen einer grösseren Bequemlichkeit für die steuerpflichtige Person erfolgt, so können auch diese Auslagen, obwohl ebenfalls im Seite 13 Grundsatz berufsbedingt, nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 27 zu § 33). e. Geht es um eine Busse, kommt zudem auch der Aspekt des Gerechtigkeitsempfindens in der Gesamtrechtsordnung hinzu. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass sich der Steuerpflichtige immer, also auch bei der Erzielung des Einkommens, an die vom Gesetz vorgegebenen Schranken zu halten hat. Eine Übertretung von Vorschriften kann grundsätzlich keine für die Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Gewinnungskosten darstellen (vgl. auch ANDREA OPEL, Ist die Besteuerung von Unrecht rechtens?, in: ASA 84, S. 187 ff., S. 205). Dies würde ansonsten mit einer unerwünschten Verringerung der Strafwirkung der Bussen einhergehen und die daraus folgende Steuerminderung müsste von den Steuerzahlenden indirekt mitgetragen werden, was nicht dem Zweck der Busse entspricht. Auch die Frage nach der Zweckmässigkeit kann bei Berücksichtigung der grundlegenden Pfeiler der Gesamtrechtsordnung nicht entscheidend sein. Steht ein Verhalten in der Rechtsordnung unter einer Strafsanktion, so kann es keine Rolle spielen, ob eine Gesetzesübertretung im Einzelfall der Einkommenserzielung förderlich ist oder nicht. Die Vermeidung des mit einer Busse sanktionierten Verhaltens ist auch bei der Ausübung von beruflichen Tätigkeiten zumutbar. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb es A1___ (oder allenfalls anderen Mitarbeitern der Firma), nicht zumutbar oder möglich gewesen sein sollte, Verstösse gegen Strassenverkehrsvorschriften zu vermeiden. Gegen Vorschriften und Bestimmungen des Verkehrsrechts zu verstossen, stellt ein Risiko dar, das alle Strassenbenützer betrifft, darunter viele, die aus beruflichen Gründen unterwegs sind (vgl. dazu auch Entscheid K 2194 des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 19. August 1992, E. 2, m.w.H., publiziert in: AGVE 1992, S. 30 ff.). Geldstrafen und Bussen stellen daher unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung nach einhelliger Lehre keine Berufskosten dar (anstelle vieler: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, a.a.O., N 49 zu Art. 26 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2001, N 35 zu Art. 27 DBG), weshalb das Vorgehen der Vorinstanz, die Übernahme der Busse durch die Firma als geldwerte Leistung beim steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer aufzurechnen, richtig ist. Seite 14 2.5 Materialeinkauf im Jahr 2011 Im Steuerjahr 2011 rechnete die Vorinstanz den Beschwerdeführern entgegen deren Steuererklärung unter anderem den Betrag von Fr. 3‘217 als geldwerter Vorteil auf. Bei der Firma war dieser Betrag, welcher in der Buchhaltung als Aufwand verbucht war, mangels Belegen ebenfalls aufgerechnet worden. a. Die Beschwerdeführer führen dazu aus, diese von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung, welche zufolge fehlender Geschäftsbelege im Rechnungswesen der D___ GmbH bereits bei der Veranlagung der Firma erfolgt sei, sei ungeheuerlich und müsse korrigiert werden. Es handle sich bei den zwei in Frage stehenden Transaktionen um Zahlungen an E___ über Fr. 2‘217 und F___ über Fr. 1‘000. Diese Transaktionen gehörten klar zum Geschäftsbereich der Firma. Dass die beiden Geschäftsvorgänge bei der Firma steuerlich nicht als Aufwandpositionen anerkannt worden seien, sei einzig auf die fehlenden Belege zurückzuführen. Dies könne aber nicht automatisch dazu führen, von einem Privatbezug der Beschwerdeführer auszugehen. b. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass bei Bargeldzahlungen ins Ausland erhöhte Anforderungen an die Beweiskraft von Belegen zu stellen seien. Weder die Beschwerdeführer noch die Firma hätten Belege zu den in Frage stehenden Transaktionen eingereicht. Damit sei eine geschäftsmässige Begründetheit des Geldabflusses bei der Firma nicht nachgewiesen. Da keine Belege vorhanden seien, wohin das Geld genau geflossen sei, sei den Beschwerdeführern zu Recht eine geldwerte Leistung aufgerechnet worden. c. Es ist unbestritten, dass bei der Firma ein Geldabfluss im Betrag von insgesamt Fr. 3‘217 stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer waren 2011 gemäss eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift einzige Gesellschafter der Firma; A1___ war nachweislich als einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführer, die Zahlungen seien zugunsten E___ und F___ erfolgt, wird im vorliegenden Verfahren mit keinerlei Belegen oder zumindest näheren, schlüssigen Angaben zum Zahlungszweck belegt, obwohl die Beschwerdeführer - A1___ insbesondere - aufgrund ihrer Funktion in der Firma solche Angaben liefern können müssten. Würden die Beschwerdeführer belegen und nicht bloss behaupten, die Geldzahlungen seien an zwei (andere) natürliche Personen (E___ und F___) gegangen und wäre ein Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Firma erkennbar, würde sich die Frage einer Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei den Beschwerdeführern nicht stellen (und wäre auch keine Aufrechnung bei der Firma erfolgt). Seite 15 d. Die Steuerbehörden haben zwar gestützt auf die allgemeine Beweislastverteilung im Steuerverfahren grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die steuerpflichtigen Personen die von ihr veranlagten Einkünfte tatsächlich erzielt haben. Im vorliegenden Fall, in dem unbestritten ist und aus der Buchhaltung der Firma hervorgeht, dass bei der Firma ein Geldabfluss im Betrag von Fr. 3‘217 stattgefunden hat, genügt es jedoch nicht, wenn die Beschwerdeführer ihrerseits als Eigentümer der Firma und A1___ als deren einziger Geschäftsführer im massgebenden Zeitpunkt, in dem diese Zahlungen erfolgten, lediglich vorbringen, die Art der Bezeichnung der Verbuchungen lasse auf zwei natürliche Personen schliessen, die offenbar Arbeitsleistungen oder Dienstleistungen für die Firma erbracht hätten. Naturgemäss ist es der Vorinstanz mangels genauerer Angaben durch die Firma oder die Beschwerdeführer faktisch gar nicht möglich, zu beweisen, wofür der Geldabfluss bei der Firma konkret verbucht wurde; zumindest schlüssige Angaben dazu wären daher gestützt auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Personen durch die Firma bzw. hier deren Eigentümer und Geschäftsführer, zu erbringen. Es ist unbestritten, dass bei der Firma ein Geldabfluss stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer behaupten ohne konkrete Nachweise, es handle sich bei diesem Geldabfluss um zwei Zahlungen an Drittpersonen für nicht näher spezifizierte Dienstleistungen. Würde diese blosse Behauptung genügen, um der Vorinstanz die volle Beweislast aufzuerlegen, dass den Beschwerdeführern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei, so könnte letztlich jeder Firmeneigentümer bei Buchungsvorgängen in der Firma angeben, es handle sich um Materialeinkauf oder andere geschäftsmässig begründete Aufwendungen. Ohne konkrete Belege oder wenigstens schlüssige Informationen dazu, wohin genau das Geld für die Abgeltung welcher konkreten Leistung geflossen ist, kann die Steuerverwaltung (oder auch das im Fall eines Beschwerdeverfahrens urteilende Gericht) schlichtweg nicht nachvollziehen, ob diese Angabe zutrifft oder nicht. Sofern wie hier der Geldabfluss bei der Firma unbestritten ist, die Verbuchung aber nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, ist in beweisrechtlicher Hinsicht nicht in erster Linie die Steuerverwaltung angehalten, zu belegen, dass eine geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung vorliegt, sondern gestützt auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung ist es in erster Linie Sache der steuerpflichtigen Person, genauere Angaben zum unbestrittenen Geldabfluss bei der Firma zu liefern. Kommen die steuerpflichtigen Personen dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, bleibt die angebliche geschäftsmässige Begründetheit des unbestrittenermassen stattgefundenen Geldabfluss bei der Firma nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist es richtig, den Firmeneigentümern im entsprechenden Umfang eine geldwerte Leistung aufzurechnen. Seite 16 2.6 Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Beschwerde eine Herabsetzung des Betrags in Ziff. 6.4 (Steuerperiode 2009 und 2010) bzw. Ziff. 6.3 (Steuerperiode 2011) in den Berechnungsmitteilungen zur Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011. Dieser Antrag ist gemäss obigen Erwägungen klar abzuweisen. Der von den Beschwerdeführern bezüglich den Steuerperioden 2010 und 2011 zusätzlich gestellte Antrag, der Vermögenssteuerwert der D___ GmbH sei neu festzulegen, ist, nachdem die Veranlagung der Firma inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ebenfalls abzuweisen. Wird gegen den Entscheid über eine Veranlagung Beschwerde erhoben, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben und der steuerpflichtigen Person wird nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine neue Schlussrechnung zugestellt (Art. 205 Abs. 3 StG). Nachdem inzwischen der im Zeitpunkt des Erlasses der von den Beschwerdeführern angefochtenen Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen noch gültige Art. 30b StV (Steuerverordnung, bGS 621.111) aufgehoben wurde, wird die Vorinstanz der seither gültigen Praxis entsprechend nunmehr beim Erlass der neuen Steuerrechnungen den in Art. 39 Abs. 4 StG vorgesehenen reduzierten Steuersatz für qualifizierte Beteiligungen zu berücksichtigen haben. Dieses sog. Teilsatzverfahren ändert aber nichts daran, dass die geldwerten Vorteile bei den Staats- und Gemeindesteuern unverändert vollumfänglich für die Satzbestimmung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O, N 63 zu § 35). 3. Kosten und Entschädigung Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Anträge der Beschwerdeführer sind abzuweisen, weshalb sie die Gerichtskosten zu tragen haben. Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Verwaltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Bei der Bemessung ist ausserdem Seite 17 ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2011 (O2V 14 3) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Insgesamt erscheint im vorliegenden Fall eine in vergleichbaren Fällen übliche Gebühr im Betrag von Fr. 1‘300.-- angemessen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 18 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘300.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird angerechnet. 3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Vertretung und die Vorinstanz. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 20.02.18 Seite 19