als zu hoch. Zumal der angesprochene Widerruf rasch aufgelöst werden konnte (act. B 10) und es im Beschwerdeverfahren einzig um die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer ging. Ein Aufwand von 7,5 Stunden erscheint für die zu beantwortenden Fragen gerade noch als angemessen. Mithin wird den Beschwerdegegnern 2-4 für das Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von CHF 1'615.50 (inkl. MWSt) zulasten der Staatskasse zugesprochen. Seite 18 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.