der Strafverfahren vom 2. bzw. 17. März 2020 (act. B 5/9.1.8 S. 7 ff.) ist nunmehr von versuchter Tötung resp. schwerer und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G. sel. die Rede. Schliesslich haben die Beschwerdeführer nicht dargetan und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sie ihrer verstorbenen Tante in ähnlicher Weise wie ein Ehegatte, ein Kind oder die Eltern nahegestanden wären (Art. 116 Abs. 2 StPO).