1.6.8.6 Abschliessend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt wurden resp. sind. Aus Art. 121 Abs. 1 StPO folgt, dass die Angehörigen der geschädigten Person keine originären Verfahrensrechte haben. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Angehörigen des Opfers (sog. indirekte Opfer) i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, denen selbständige Verfahrensrechte zustehen, falls sie eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen. Stirbt das direkte Opfer, so tritt auch zugunsten des indirekten Opfers, falls es zugleich erbberechtigt ist, die Rechtsnachfolge nach Art. 121 StPO ein