1.6.8.5 Gemäss Lehre (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 121 StPO) schliesst die in Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der Subrogation von Gesetzes wegen die Universalsukzession nach Art. 560 ZGB mit ein (eher ablehnend BGE 142 IV 82 E. 3.2). Indessen kommen den Beschwerdeführern nach Auffassung des Obergerichts nach Art. 121 Abs. 2 StPO keine Verfahrensrechte und damit keine Parteistellung zu, weil in den Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 seitens der Geschädigten G. sel. überhaupt keine Zivilrechtsansprüche erhoben wurden (act. B 5/2.1; OBERHOLZER, a.a.O. Rz. 575; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 StPO).