Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO war G. sel. Diese hat zu Lebzeiten weder darauf verzichtet, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 120 Abs. 1 StPO), noch wurde sie während der Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft auf ihre Rechte aufmerksam gemacht - etwas Anderes wird auf jeden Fall nicht dargetan (Art. 118 Abs. 4 StPO; act. B 1 S. 6). Weil die Beschwerdeführer 1 und 2 als Neffe bzw. Nichte keine Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind (vgl. E. 1.6.7.2), können sie jedoch von vornherein nicht nach Art. 121 Abs. 1 StPO in die Rechte der Verstorbenen im Strafverfahren eintreten.