Ihre Stellung beschränkt sich darauf, den Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer strafbaren Handlung zu geben, womit ihr Beitrag im Strafverfahren erbracht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 555). Sie hat lediglich Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörde auf Anfrage mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wurde (Art. 301 Abs. 2 StPO).