Seite 14 geschädigten Person, die sich wegen ihrer unmittelbaren Betroffenheit als Privatklägerschaft konstituieren kann, kommen der Person, die bloss Anzeige erstattet, keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Ihre Stellung beschränkt sich darauf, den Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer strafbaren Handlung zu geben, womit ihr Beitrag im Strafverfahren erbracht ist (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 555).