121 StPO). Somit hat die Strafbehörde vorfrageweise zu bestimmen, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind. Erst im bejahenden Fall hat sie aufgrund von Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht (dieselben, a.a.O., N. 2 zu Art. 121 StPO).