1.6.8.3 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Begriff der geschädigten Person wird in Art. 115 StPO definiert. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Allgemeinen kann nur derjenige geltend machen, unmittelbar geschädigt zu sein, der Rechtsgutträger des von der Strafbestimmung geschützten Rechtsguts ist, die verletzt worden ist (BGE 141 IV 1 E. 3.1 mit Hinweisen = Pra. 104 [2015] Nr. 37).